Beschluss
1. Gemäß § 17 KommHV werden bei der HSt. 1.40010.5211.00 Ausgabemittel i.H.v. 28.000 € für Lizenzausgaben, bei der HSt. 1.40010.5304.00 Ausgabemittel i.H.v. 30.000 € für Leasingausgaben für IT-Hardware und bei der HSt. 2.40010.9351.02 VHK 002 Ausgabemittel i.H.v. 232.000 € für Ausgaben für Büroausstattungen bereitgestellt. Die Deckung dieser Mehrausgaben erfolgt durch Entnahme aus der Sonderrücklage Corona/Ukraine (2.91010.3161.00 VHK 005) in Höhe von 290.000 €.
2. Sofern die bereitgestellten Mittel nicht in Gänze benötigt werden, erfolgt insoweit eine Zurückführung an die Sonderrücklage Corona/Ukraine.