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Beschluss
Nach Art. 66 GO werden überplanmäßige Ausgabemittel in Höhe von 314.264 € bei HSt. 2.79140.9851.00 VHK 003, Zuschussgewährung an die AVV GmbH, Investitionsförderung an kommunale Sonderrechnungen, bewilligt. Die Deckung erfolgt durch Wenigerausgaben in gleicher Höhe bei HSt. 1.79140.7161.01 (Förderung des Verkehrs, Zuschüsse an sonstige öffentliche Sonderrechnungen).
Abstimmungsergebnis
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