Beschluss
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die tageweise Vermietung von Schulräumen künftig nach folgenden Festlegungen und einem neuen Entgeltkatalog durchzuführen. Die Vermietung von schulischen Sporthallen erfolgt nach dem Entgeltverzeichnis der Sportverwaltung für die Nutzung städtischer Sportanlagen, Sporthallen und Bäder. Für langfristige Vermietungen sowie für Belegungen in der Aula der RWS/FOS/BOS werden gesonderte Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sind somit nicht von diesen Bestimmungen betroffen.
2. Die Vermietung erfolgt vorrangig für Veranstaltungen mit kind- und jugendförderndem Charakter, für Veranstaltungen mit gemeinnützigem Interesse oder zur Ausbildung von Lehrkräften sowie für Veranstaltungen von besonderem städtischem oder schulischem Interesse. Private, kommerzielle oder gewerbliche Veranstaltungen können im Einzelfall zugelassen werden. Insbesondere genießen immer wiederkehrende Veranstaltungen Bestandsschutz. Ausgeschlossen von der Nutzung von schulischen Räumen und Anlagen bleiben Veranstaltungen mit jugendgefährdendem, extremistischem oder rassistischem Inhalt, Veranstaltungen mit einer Gefährdung durch Sekten und weltanschaulichen Glaubensgemeinschaften und grundsätzlich auch jegliche Werbe-, Vertriebs- und Verkaufsveranstaltungen. Private Veranstaltungen ohne jeglichen Zusammenhang eines Bildungsauftrages (z.B. private Feiern, Hochzeiten etc.) werden nicht genehmigt.
3. Im Vorfeld der Vermietung von Schulräumen an den zu betreuenden öffentlichen Schulen ist die betroffene Schulleitung anzuhören und ein Benehmen mit dieser herzustellen.
4. Eine Vermietung an Feiertagen und Wochenenden erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahmen können nur im begründeten Einzelfall genehmigt werden und bedürfen der dauernden Anwesenheit einer ortskundigen oder ausreichend eingewiesenen Person und der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Mieter. Im Übrigen gelten die Festlegungen der Ziff. 2.
5. In der Ferienzeit werden ausschließlich Veranstaltungen aus dem Bereich des ergänzenden Ferienangebots in den Schulen genehmigt.
6. Eine Vermietung zur Übernachtung in Schulräumen ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist ausschließlich die hierfür genehmigte Turnhalle der Hans-Adlhoch-Grund- und Mittelschule unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Auflagen und unter Beteiligung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz.
7. Dem Entgeltkatalog wird mit seinen vorgeschlagenen Tariferhöhungen zum 01.08.2023 zugestimmt:
Tarife zur Vermietung von Schulräumen
Raumart | Zeitraum | Kostenkalkulation 2002 | Kosten neu ab SJ 2023/2024 |
Klassenräume | Pro Stunde Tagessatz | 7,40 € 30,70 € | 10,00 € 50,00 € |
Fach- und Werkräume | Pro Stunde Tagessatz | 36,80 € 184,10 € | 42,00 € 210,00 € |
Informatikräume | Pro Stunde Tagessatz | 46,00 € 230,10 € | 52,00 € 260,00 € |
Küchen / Schulküchen | | wie Fachräume | wie Fachräume |
Lehrerzimmer (oder Fachräume) für gemeinsame berufliche Prüfungen - Zwischenprüfungen, Gehilfenprüfungen | Pro Tag | 61,40 € | 70,00 € |
Besprechungsräume | | | wie Klassenräume |
Pausenhallen, Aulen [außer Aula FOS/RWS] | Pro Stunde Tagessatz | 18,40 € 122,70 € | 25,00 € 125,00 € |
Pausenhof | Tagessatz | | 125,00 € |
Parkdecks | Tagessatz | | 150,00 € |
Verkehrsübungsplätze | Tagessatz | | 125,00 € |
8. Von dem Entgeltkatalog sind alle städtischen Veranstaltungen mit kind- und jugendförderndem Charakter sowie Veranstaltungen von besonderem städtischem oder schulischem Interesse zu befreien.
9. Für Veranstaltungen von Privatorganisationen, die auf einen kind- oder jugendfördernden oder auf einen gemeinnützigen Zweck abzielen, sowie bei schulnahen Veranstaltungen, die auf die Ausbildung von Lehrkräften gerichtet sind (Staatsprüfungen), wird ein Rabatt von 50 % auf den Gebührenkatalog gewährt.
Die Augsburger Volkshochschule - Augsburger Akademie e.V. (VHS) wird für ihre Kurse in Schulräumen zur Erfüllung des städtischen Erwachsenenbildungsauftrags von der Gebührenpflicht befreit. Für Belegungen der VHS in städtischen Sporthallen gilt das aktuelle Entgeltverzeichnis des Sport- und Bäderamtes.
Zusätzlich entstehende Kosten (z.B. Reinigungskosten, Winterdienst…) sind stets von den Mietern zu tragen. Die Verwaltung wird angewiesen, die Entgeltordnung alle zwei Jahre gemäß dem Verbraucherpreisindex anzupassen.