Beschluss
Die Fördervoraussetzungen (Beschlusslagen siehe oben) für die Bewilligung der freiwilligen Zuschüsse an Kindertagesstätten in freier Trägerschaft werden wie folgt geändert.
1. Die für die Berechnung der Förderung maßgeblichen Personalstunden ergeben sich ab dem Förderjahr 2023 aus dem vorangegangenen Abrechnungsjahr. Die notwendigen Daten werden aus dem Computerprogramm KiBiG.web generiert. Die Auswertung erfolgt nach dem Antragsende der jeweiligen Endabrechnung. Damit können auch Einrichtungen, die unterjährig eröffnen, berücksichtigt werden.
Letztere sowie Einrichtungen, die den Betrieb unterjährig beenden, erhalten die Förderung, anteilig für die Betriebsmonate im Kalenderjahr.
2. Bei den nachfolgenden pädagogischen Förderkriterien sind anstelle einer bloßen Bestätigung nun zusätzliche Angaben erforderlich. Erst dadurch lassen sich die Fördervoraussetzungen von der Verwaltung überprüfen.
- Der durchschnittliche Jahresanstellungsschlüssel des vorangegangenen Abrechnungsjahres (mit der Feststellung der Endabrechnung nach dem 30.04. des folgenden Kalenderjahres) ist konkret anzugeben.
- Die Qualifikation der Zusatzkräfte ist zu benennen.
- Die Schwerpunktthemen der Konzeption sind darzulegen.
- Die Sozialraumorientierung ist konkret zu beschreiben.
3. Für die Teilnahme an § 8a-Konferenzen sind vom Träger zukünftig die Leitung oder die stellv. Leitung bzw. ein/e Teambeauftragte/r für Kinderschutz verpflichtend abzustellen. Die Teilnahmebescheinigungen werden nur komplett ausgefüllt als Belege gewertet.
4. Grundvoraussetzung für die Ausreichung der freiwilligen Leistungen ist nach wie vor, dass durch den Träger und die Kita die gesetzlichen Regelungen sowie die Festlegungen der Betriebserlaubnis eingehalten werden.