Beschlussempfehlung
Der selbstständige Geh- und Radweg "Geh- und Radweg Hanreiweg" wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles bzw. wegen Verlusts jeglicher Verkehrsbedeutung
(Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes) teilweise eingezogen.
Die von der Einziehung erfassten Flächen sind im Lageplan (Anlage 2) schraffiert gekennzeichnet.