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Auszug - Verstetigung Augsburger Stadtsommer  

 
 
Allgemeiner Ausschuss
TOP: Ö 11
Gremium: Allgemeiner Ausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 17.04.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:43 - 17:58 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungszimmer
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/24/10673 Verstetigung Augsburger Stadtsommer
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Frank Pintsch, Berufsm. Stadtratsmitglied
Federführend:Ordnungsamt Beteiligt:Referat 6
    Referat 8
   Mobilitäts- und Tiefbauamt
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschlussempfehlung

 

1. Im Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres wird an Donnerstagen, Freitagen, Samstagen und Tagen vor Feiertagen die Maximilianstraße im Bereich zwischen Moritzplatz und Ulrichsplatz zwischen 20:30 Uhr und 05:00 Uhr für den Verkehr teilberuhigt, so dass nur Berechtigte (z. B. Anwohnende, Taxis, Lieferdienste, Hotelgäste) einfahren dürfen.

Das Mobilitäts- und Tiefbauamt wird beauftragt, eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen und zu vollziehen.

Die mögliche Beauftragung eines im Bedarfsfall erforderlichen privaten Sicherheitsdienstes erfolgt - unter Wahrung der Vergabevorschriften - durch das Referat 8 bzw. Augsburg Marketing. Notwendige Haushaltsmittel sind in Abstimmung mit dem Referat 1 zu veranschlagen und bereitzustellen.

 

2. Im Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres kann die Nutzung von Außengastronomieflächen durch das Ordnungsamt unter Einhaltung der in der Begründung dargestellten Vorgehensweise und Voraussetzungen im gesamten Stadtgebiet jeweils an Donnerstagen, Freitagen, Samstagen und Tagen vor Feiertagen bis maximal 24:00 Uhr gestattet werden.

 

3. Im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres dürfen Kraftfahrzeugstellplätze auf öffentlich gewidmeten Flächen grundsätzlich auch außerhalb des Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinie für die Augsburger Innenstadt als Außenbewirtungsflächen genutzt werden.

Außerhalb dieser Zeiten stehen die Flächen als Kraftfahrzeugstellplätze zur Verfügung, d. h. auf den Flächen befindliche Einrichtungen sind wieder zu entfernen.

Bei der Beurteilung der entsprechenden Anträge auf Sondernutzungserlaubnis bzw. Baugenehmigung sind die in der Gestaltungsrichtlinie formulierten Anforderungen und Vorgaben zugrunde zu legen.

 


 

Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

14

Abstimmung:

einstimmig