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Beschluss - Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf des BP Nr. 298 „Südlich der Ahornerstraße, westlich der Äußeren Uferstraße“ in der Zeit vom 25.02.2019 mit 29.03.2019 eingegangenen Stellungnahmen werden nach Maßgabe der dieser Beschlussvorlage beiliegenden Würdigung vom 04.03.2024 behandelt (siehe Anlage 2).
- Der räumliche Geltungsbereich des BP Nr. 298 wird auf der Ostseite im Bereich des Wertachufers und der dortigen Kleingärten, im Nordosten im Bereich der Äußeren Uferstraße und im Westen im Bereich der Schönbachstraße gemäß den Ausführungen in der Begründung unter Kapitel IV angepasst (siehe Anlage 3).
- Der Entwurf des BP Nr. 298 für den Bereich zwischen der Ahornerstraße (einschließlich) im Norden, der Äußeren Uferstraße (einschließlich) und der Wertach im Osten, den Grundstücken Fl.Nr. 3978 und 3978/1, jeweils Gemarkung Augsburg und der Dieselstraße (einschließlich) im Süden und der Deutschen Rentenversicherung Schwaben, dem Grundstück Fl.Nr. 134/11, Gemarkung Oberhausen sowie der Donauwörther Straße und Schönbachstraße im Westen, in der Fassung vom 04.03.2024, wird gebilligt (siehe Anlage 3).
- Der BP Nr. 298 ändert mit seinem Inkrafttreten innerhalb seines Geltungsbereiches den seit dem 29.05.1964 rechtskräftigen BP Nr. 211 „Für das Gebiet zwischen Weiher-, Schönbach-, Ahorner- und Äußere Uferstraße in Augsburg-Oberhausen“, den seit dem 30.01.1976 rechtskräftigen BP Nr. 211 A „1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Weiher-, Schönbach-, Ahorner- und Äußere Uferstraße in Augsburg-Oberhausen im Bereich der Teilfläche Fl.Nr. 3977/5, Gemarkung Augsburg an der Äußeren Uferstraße“ sowie den seit dem 30.05.2008 rechtskräftigen BP Nr. 238 „Nördlich der Ahornerstraße“ und den seit dem 01.12.2006 rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) Nr. 269 „Westlich der Schönbachstraße“ und hebt diese insoweit auf.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Die Durchführung des weiteren Verfahrens steht unter dem Vorbehalt, dass der noch in Abstimmung zwischen den Vertragsbeteiligten befindliche städtebauliche Vertrag geschlossen und wirksam geworden ist und gegebenenfalls im städtebaulichen Vertrag vereinbarte Voraussetzungen für die weitere Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfüllt sind.
Abstimmungsergebnis Stimmberechtigt: | 55 | Abstimmung: | einstimmig |
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