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Beschluss
Der selbstständige Geh- und Radweg "Geh- und Radweg Hanreiweg" wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles bzw. wegen Verlusts jeglicher Verkehrsbedeutung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes) teilweise eingezogen. Die von der Einziehung erfassten Flächen sind im Lageplan (Anlage 2) schraffiert gekennzeichnet.
Abstimmungsergebnis
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