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Auszug - Augsburger Stadtsommer 2022 Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Auswirkungen der Corona-Pandemie  

 
 
Stadtrat Augsburg
TOP: Ö 3
Gremium: Stadtrat Augsburg Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 24.02.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Kongress am Park
Ort: Gögginger Str. 10, 86159 Augsburg
BSV/22/07276 Augsburger Stadtsommer 2022
Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Auswirkungen der Corona-Pandemie
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Eva Weber, Oberbürgermeisterin, Reiner Erben, Berufsm. Stadtratsmitglied
Martin Schenkelberg, Berufsm. Stadtratsmitglied, Jürgen K. Enninger, Berufsm. Stadtratsmitglied
Gerd Merkle, Berufsm. Stadtratsmitglied, Frank Pintsch, Berufsm. Stadtratsmitglied, Dr. Wolfgang Hübschle, Berufsm. Stadtratsmitglied
Federführend:Referat OB Beteiligt:Referat 2
    Referat 3
   Referat 5
   Referat 6
   Referat 7
   Referat 8
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

1. Bei Erstellung der Beschlussvorlage stellt sich das Infektionsgeschehen weiterhin als sehr dynamisch dar. Die Omikron-Variante erfordert weiterhin Maßnahmen zum Schutz vor Ausbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten. Die in den nachfolgenden Tenorziffern genannten Vorhaben stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass sie aus gesundheitsfachlicher Sicht mit Blick auf den Infektionsschutz möglich sind. Bei Veränderung der Sachlage muss jederzeit die Gewährleistung der Vorgaben des Infektionsschutzes erfolgen. Entsprechende Vorbehalte und Widerrufsmöglichkeiten sind in allen Sachverhalten zu formulieren.

 

2. Die Fortführung der Dachmarkenwerbung für den „Augsburger Stadtsommer 2022“ durch Augsburg Marketing sowie die darunterfallenden Veranstaltungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, für die geplanten weiteren Formate von Augsburg Marketing wie Stadtgarten/Stadtstrand, Boule-Bahn, Kulturbiergarten, Gastro-Event, konsumfreie Aufenthaltsflächen/Stadtmöbel, generationbergreifende Aktions- und Spielflächen die Plätze/Stadträume Königsplatz mit Kö-Park, Willy-Brandt-Platz, Martin-Luther-Platz sowie Teile der Maximilianstraße - vorzuhalten und nach der geltenden Richtlinie die Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes in der Stadt Augsburg zu erteilen. Sondernutzungsgebühren werden hierfür nicht erhoben.

 

4. Die im Beschluss zum Stadtsommer 2020 (BSV/20/04686) unter Tenorziffer 3 getroffene Maßgabe, dass die Nutzung der Außengastronomieflächen im Umgriff der städtischen „Verordnung der Stadt Augsburg über Menschenansammlungen in der Maximilianstraße und angrenzender Straße und Plätze“ jeweils an den Donnerstagen auf Freitage, Freitagen auf Samstage, Samstage auf Sonntage und vor Feiertagen bis 01.00 Uhr gestattet ist, soweit immissionsschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, wird ab dem 01.04.22 bis 02.10.22 fortgeführt. Die Gastronomen haben insbesondere in der Zeit ab 24.00 Uhr auf eine möglichst weitgehende Lärmreduzierung zu achten.

 

Eine Ausdehnung der Bewirtungsflächen im Zeitraum 01.04.22 bis 02.10.22 unter Beachtung des Infektionsschutzes wird - wie bereits in den vergangenen Jahren 2021 und 2022 - von der Verwaltung wohlwollend geprüft und im Einzelfall auf Antrag der Gastronomen genehmigt. Ausgenommen hiervon sind die Außenbewirtungsflächen am Rathausplatz. Die dort bereits vorhandenen Außenbewirtungsbereiche bleiben unverändert.

 

r Gastronomien und Kulturveranstaltungen außerhalb des Umgriffs der oben genannten städtischen Verordnung kommt im oben genannten Zeitraum eine analoge zeitliche Verlängerung der Gestattung der Außengastronomie sowie eine räumliche Erweiterung der Außengastronomie ebenfalls in Betracht und soll - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls (Umfeld, räumliche Situation etc.) - wohlwollend gehandhabt werden. Dafür ist ein formloser Antrag erforderlich.

 

Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden im Jahr 2022 nicht erhoben, dies gilt auch für Werbeanlagen und Warenauslagen.

 

Ausschanktheken und Theken für Speisenzubereitung und vergleichbare Zwecke sind im Außenbereich nicht zulässig.

 

5. Die Verwaltung wird beauftragt mit den Akteuren in der Ludwigstraße Gespräche zu führen, in wie weit die Ludwigstraße wie in den vergangenen Jahren bespielt werden kann und ggf. dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag vorzulegen.

 

6. Es wird festgestellt, dass die auch im Jahr 2020 und 2021 ihren Effekt entfaltenden Umstände der Corona-Pandemie einen wichtigen Grund im Sinne des § 8 Satz 2 GastG darstellen und deshalb die Frist des § 8 Satz 2 GastG um die Dauer der aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen erforderlichen Beschränkungen des Betriebs verlängert wird, so dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Erlöschen der Betriebserlaubnisse vorliegt.

 

7. Ab dem 01.04.2022 bis zunächst zum 30.06.2022 wird die Abgabe von alkoholischen Getränken aller Art zum Verzehr außerhalb einer Gaststätte („To-Go-Verkauf“) in dem gekennzeichneten Bereich (siehe Anlage 1 Lageplan 1 und Anlage 2 Lageplan 2) der Innenstadt der Stadt Augsburg sowie in der Fuggerstraße und der Ludwigstraße bis längstens 24.00 Uhr begrenzt und erst wieder um 6.00 Uhr zugelassen.

 

8. Den Augsburger Gastronomiebetrieben wird im Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 02.10.2022 die Möglichkeit geboten, kurzfristig Freischankflächen, etwa durch temporäre Umwandlung von Parkplätzen, im öffentlichen Verkehrsraum - wo rechtlich und räumlich möglich - zu schaffen bzw. zu erweitern (sog. „Schanigärten“). Die Freiflächen müssen tatsächlich gastronomisch genutzt werden. Bleiben sie länger als zwei Wochen überwiegend gastronomisch ungenutzt, so ist von einem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Fläche freizugeben.

 

Diese Zwei-Wochen-Frist gilt nicht für Zeiten, in denen der Gastronom die gastronomische Nichtnutzung nicht selbst zu vertreten hat (z. B. Witterung, Bauarbeiten etc.) und er deshalb nicht dafür verantwortlich ist.                                          

 

Die Kosten, die dem Straßenbaulastträger durch die Umwandlung von Parkplätzen entstehen, werden dem Erlaubnisnehmer in Rechnung gestellt. In Analogie zu Tenorziffer 4 Absatz 4 werden für die Nutzung der öffentlichen Fläche keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

 

Diese Möglichkeit wird auch für weitere Nutzungsarten (z. B. kulturelle Aktivitäten, Präsentationsflächen für Vereine und Initiativen, konsumfreie Aufenthaltsflächen oder Möblierungen zur allgemeinen Nutzung) unter denselben Bedingungen in Form von Aktionsflächen eröffnet. Werbung ist nur in untergeordneter Form zulässig.

 

9. Von der Gestaltungsrichtlinie für die Augsburger Innenstadt vom 07.11.2014nnen im Jahr 2022 weiterhin wie im bisherigen Umfang der Jahre 2020 und 2021 Ausnahmen gemacht und Befreiungen erteilt werden. Bei der Erweiterung der Freischankflächen auf Fußngerflächen ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für Passanten und den Aufenthalt im öffentlichen Raum ohne Konsumzwang verbleibt. Eine Verengung der Gehwege ist grundsätzlich auf mindestens 2 Metern möglich, sollten keine sicherheitsrechtlichen bzw. infektionsschutzrechtlichen Belange entgegenstehen. Nach maximal 10 Metern ist ein Durchgang mit einer Mindestbreite von 2 Metern freizuhalten.

 

10. Die Verwaltung wird beauftragt, den Stadtsommer 2022 als Versuchsraum für Smart City-Themen zu nutzen. Insbesondere für die Nutzung des öffentlichen Raums in der Maxstraße zwischen Merkur- und Herkulesbrunnen sollen Anregungen der Bürgerinnen und Bürger gesammelt und die angebotenen Formate auch u. a. durch Frequenzmessungen flankiert werden.

 

11. Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit Augsburg Marketing diverse kleinere Aktionen über die Zeit verteilt auf dem Augsburger Stadtmarkt zu planen und durchzuführen.

 

12. Das Positionspapier des Innenstadtgewerbebeirats (IGB) wird zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 3). Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorschläge, mit Ausnahme der Nutzung des Rathausplatzes, hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit zu prüfen.

 

13. Die Förderung gemäß der Richtlinie der Stadt Augsburg zur Förderung von Aktions- oder Werbegemeinschaften der Stadtteilzentren und der Innenstadtteilbereiche wird um bis zu 10.000 Euro erhöht und gemeinsam erarbeitet, wie bzw. wofür diese Mittel konkret eingesetzt werden können.

 

14. Im Sommer 2022 organisieren die Stadtteile Haunstetten und Göggingen mit Inningen sowie Bergheim Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Eingemeindung zur Stadt Augsburg. Die Verwaltung wird beauftragt, die Jubiläumsaktivitäten, die durch Initiatoren und Vereinen aus den betreffenden Stadtteilen durchgeführt werden, in der Abstimmung, Organisation, Kommunikation, Vorbereitung und Durchführung zu unterstützen. Darüber hinaus gewährt die Stadt Augsburg einen Zuschuss in Höhe von jeweils 8.000 Euro (Haunstetten und Göggingen/Inningen/Bergheim).

 

15. Die Verwaltung wird beauftragt, Kulturveranstaltungen im öffentlichen Raum im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 02.10.2022 ggf. auch nach 22 Uhr zuzulassen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies im Übrigen vertretbar erscheinen lassen. Kulturschaffende können sich hierzu - auch zur Beratung - an das Kulturreferat oder an das Veranstaltungsbüro der Ordnungsbehörde wenden.

 

16. Die weitere Umsetzung des 5-Phasen-Plans für die Kultur und den Sport (vgl. Anlage 4) wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

17. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des „Augsburger Stadtsommers 2022“ zwei Förderprogramme im Bereich Sport aufzulegen:

 

 rderung von zusätzlichen Schwimmkursen im Rahmen des Förderprogramms „Augsburger Kinder schwimmen wieder“.

 

 rderung vereinsübergreifender Aktivierungsmaßnahmen im Bereich Sport durch die Möglichkeit der Bezuschussung von förderfähigen Projektkosten.

 

18. Das Konzept „Sportsdays 2022“ des Stadtjugendrings (siehe Anlage 5) sowie die Maßnahmen (siehe Anlage 6) für Kinder und Jugendliche des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, der freien Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit, des SJR sowie der Familienstützpunkte (FSP) zum Stadtsommer 2022 werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

19. Es besteht Einverständnis, dass - im Falle eines pandemiebedingten Ausfalls des Frühjahrsplärrers 2022 (geplant 17.04.-01.05.22) - eine Ersatzveranstaltung auf dem Plärrergelände durchgeführt wird. Der Veranstaltungstermin, die Dauer sowie die Öffnungszeiten sind dabei mit dem Veranstalter Schwäbischer Schaustellerverband e. V. abzustimmen. Der Kleine Exerzierplatz ist kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die dem Tiefbauamt durch ggf. notwendige verkehrsbehördliche Maßnahmen entstehen, werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

 

20. Soweit der Frühjahrsplärrer ausfällt, kann die Verwaltung - vorbehaltlich anderweitiger Platznutzungen - auf dem Königsplatz, dem Moritzplatz sowie dem Willy-Brandt-Platz für Schaustellerbetriebe nach Vorlage eines mit dem Wirtschaftsreferat abgestimmten Konzeptes nach der geltenden Richtlinie für die Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes in der Stadt Augsburg Straßensondernutzungen erteilen. Sondernutzungsgebühren werden hierfür nicht erhoben. Die Kosten, die der Stadt Augsburg als Straßenbaulastträgerin entstehen, werden dem Sondernutzungsnehmer in Rechnung gestellt. 

r die weiteren Plätze - ausgenommen Kleiner Exerzierplatz - werden keine Sondernutzungen zugelassen.

 

Auf dem Elias-Holl-Platz und weiteren Innenstadtplätzen können Kulturveranstaltungen zugelassen werden. Förderungen können beim Kulturamt im Rahmen der allgemeinen Projektförderung beantragt werden. Es ist auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen hinzuwirken.

 

Der Brunnenhof des Zeughauses steht Kulturschaffenden der Freien Szene kostenfrei zur Verfügung.

 

21. Die Augsburger Frühjahrsdult 2022 soll wie die Dult im Herbst 2021 mit den derzeit geltenden infektionsrechtlichen Vorgaben und Auflagen geplant und zum Termin mit den dann geltenden Vorgaben und Auflagen durchgeführt werden.

 

22. Es wird begrüßt, dass die Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten und Beratungsstellen zur Durchführung privater Straßenfeste und vergleichbarer Aktivitäten durch geeignete Veröffentlichungen (Flyer, Internet) durch das Veranstaltungsbüro im Bürgeramt der Stadt Augsburg informiert werden.

 

23. Im Zeitraum 01.04.22 bis voraussichtlich 29.07.22 wird an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen und vor Feiertagen die Maximilianstraße ab 20.30 Uhr bis 05.00 Uhr aus Gründen der infektionsschutzrechtlich gebotenen Entzerrung von Personengruppen für den Verkehr teilberuhigt, so dass nur Anwohnende sowie Taxi und Lieferdienst einfahren können.

 

Bei Veränderungen dieser derzeitigen Ausgangslage (durch die geplante Baustelle Gleisdreieck Moritzplatz ab Ende Juli) wird entsprechend nachjustiert.

 

Weitergehende Beschränkungen können vorgenommen werden, sofern dies aus Infektionsschutzrechtlichen und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen geboten ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Maßnahmen zu erlassen, um die Teilberuhigung durchzuführen.

 

Die operative Durchführung der Teilberuhigung soll, wie in den Vorjahren, durch einen zu beauftragenden Security-Dienst, unter Wahrung der Vergabevorschriften, erfolgen. Notwendige Haushaltsmittel sind in Abstimmung mit dem Referat 1 zu veranschlagen und bereitzustellen.

 

24. Nach Art. 66 GO werden überplanmäßige Ausgabemittel in Höhe von 150.000 EUR bei der Haushaltsstelle 1.63120.6351.01 (Sonstige Betriebsausgaben - Sonderbewirtschaftung) für die notwendigen Maßnahmen des Straßenbaulastträgers bewilligt. Die Mehrausgaben werden durch die Inanspruchnahme der Corona-Rücklage gedeckt.

 

25.  Der Stadtrat begrüßt, dass durch sachgerechte Kommunikation und deeskalierende Ansprachen und Appelle die Einhaltung der geltenden Regelungen bewusstgemacht werden, ohne ordnungs- und polizeirechtliche Maßnahmen des Vollzugs auszuschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit der Polizei wie in den vergangenen beiden Jahren ein dynamisches Sicherheitskonzept zu entwickeln.

 

26. Im unmittelbaren Bereich um den Herkulesbrunnen (vgl. Lagepläne/Luftbilder in den Anlagen Anlage 7, 8, 10 und 11) gilt an den Abenden an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen und vor Feiertagen im Zeitraum vom 01.04.22 bis 30.06.22 ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ein befristetes Glasflaschenverbot und ein befristetes Alkoholkonsumverbot. Auf die Regelungen ist durch entsprechende Beschilderung, die der Qualität des Umfelds entsprechen soll, hinzuweisen. Die diesbezügliche Verordnung (Anlagen 12 und 13) wird beschlossen und die Verwaltung gebeten, eine entsprechende Allgemeinverfügung (Anlage 9) zu erlassen.

 

27. Das für 2021 vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (AWS) erarbeitete Konzept zur Vermeidung des hohen Abfallaufkommens im Innenstadtbereich wird fortgeführt.

 

28. Das im Jahr 2021 beschlossene und getestete Einwegverbot bzw. Mehrweggebot für Kaltgetränkebecher im Innenstadtbereich wird fortgesetzt.

 

29. r den Innenstadtbereich, insbesondere den Bereich der Maximilianstraße, ist von der Verwaltung ein Toilettenkonzept, ggf. unter Einbindung Privater, zu erarbeiten und möglichst zeitnah umzusetzen, um Verunreinigungen und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum der Innenstadt zu reduzieren und zugleich die Aufenthaltsqualität zu steigern. Den zuständigen Gremien ist hierüber Bericht zu erstatten.

 

30. Die Verwaltung wird beauftragt, „Nette Toiletten“ im Hotel- und Gastronomiegewerbe der Innenstadt und der Stadtteile verstärkt zu unterstützen. Hierbei kann auch der gewährte Zuschuss während des Stadtsommers erhöht werden.

 

31. Dem Stadtrat ist in den kommenden Sitzungen regelmäßig über die Umsetzung der Maßnahmen dieses Beschlusses Bericht zu erstatten.

 

 


 

Abstimmungsergebnis zu Ziffer 8 Abs. 4

Stimmberechtigt:

54

Abstimmung:

50:4

 

 

Abstimmungsergebnis zu Ziffer 26

Stimmberechtigt:

54

Abstimmung:

53:1

 

 

Abstimmungsergebnis BSV einschließlich geänderter Ziffer 23 gemäß TVO-BSV/22/07276-1

Stimmberechtigt:

54

Abstimmung:

einstimmig