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Auszug - Unterstützung der Sport- und Schützenvereine in der Corona-Pandemie; Anpassung der Vollzugshinweise bei der Berechnung der städtischen Vereinspauschale  

 
 
Sportausschuss
TOP: Ö 5
Gremium: Sportausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 14.02.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 16:17 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/21/07029 Unterstützung der Sport- und Schützenvereine in der Corona-Pandemie; Anpassung der Vollzugshinweise bei der Berechnung der städtischen Vereinspauschale
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Jürgen K. Enninger, Berufsm. Stadtratsmitglied
Federführend:Sport- und Bäderamt   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

Bei der Gewährung der Vereinspauschale im Jahr 2022 werden folgende Erleichterungen gemäß der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 29.11.2021 zugelassen und sollen auch für die kommunale Vereinspauschale der Stadt Augsburg Anwendung finden:

 

1. Teil 1 Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) (Allgemeine Fördervoraussetzungen - Jugendarbeit)

r im Jahr 2022 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils i. H. v. 10 % verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (für die Beantragung der Vereinspauschale 2020) noch erfüllt hat.

 

2. Teil 1 Abschnitt A Nr. 5.2 SportFöR (Allgemeine Fördervoraussetzungen - Beitragsaufkommen)

Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 % des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Diese Erleichterung gilt nicht im Fall des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder -freistellungen. Ein eigener Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Der Abgleich mit dem Ist-Aufkommen 2019 bei Nichterreichen des bereits verminderten Mindestbeitragsaufkommens von 70 % wird von Amts wegen vorgenommen.

 

3. Teil 1 Abschnitt B Nr. 4.2.1 SportFöR (Anrechnung von Übungsleiter- und Trainerlizenzen)

Wie mit IMS vom 09.07.2020 mitgeteilt und zuletzt mit IMS vom 10.12.2020 fortgeführt, nnen ausnahmsweise alle Lizenzen, die nach dem 1. März 2020 abgelaufen sind, auch ohne eine Fortbildung bzw. Verngerung noch für die Beantragung der Vereinspauschale 2022 als gültig angesehen werden.

Weiter kann für das kommende Förderjahr erneut ausnahmsweise auf das Erfordernis verzichtet werden, dass Trainer-/Übungsleiterlizenzen seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden.

 

4. Nach dem Günstigkeitsprinzip werden für die Berechnung der Vereinspauschale 2022 alternativ die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten herangezogen, die durch die Anrechnung der Vereinsmitglieder (Erwachsene und sonstige Mitglieder) erzielt wurden, sofern deren Anzahl höher als bei der aktuellen Antragsprüfung ist. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die durch Übungsleiterlizenzen erwirtschafteten Mitgliedereinheiten. Die nach dem nstigkeitsprinzip herangezogenen Mitgliederzahlen sind dann auch für die sog. „Kappungsgrenze“ gemäß Teil 1 Abschnitt B Nr. 4.2.4 SportFöR maßgeblich.

 

5. Die Bagatellgrenze gemäß Teil 1 Abschnitt B Nr. 3.2.4 SportFöR bleibt bestehen.

 

 


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

12

Abstimmung:

einstimmig

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TOP 5_Bericht Anpassung an staatliche Förderrichtlinien (112 KB)