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Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, wegen Verlusts jeglicher Verkehrsbedeutung bzw. aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles, das Verfahren zur teilweisen Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldwegs „Wulfertshauser Weg“ einzuleiten (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz). Die von der Einziehung erfasste Teilstrecke ist im Lageplan (Anlage 2) rot gekennzeichnet.
Abstimmungsergebnis
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