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Beschluss
Nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung des Art. 18 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Gemeindeordnung führt der erste Bürgermeister, im Falle der Stadt Augsburg die Oberbürgermeisterin, den Vorsitz in der Bürgerversammlung. Der Stadtrat bekräftigt die gesetzliche Aufgabenzuweisung und lehnt die Empfehlung der Bürgerversammlung vom 12.10.2021 mit der laufenden Nr. 52, wonach die nächste Bürgerversammlung von einer anderen Person als der Oberbürgermeisterin moderiert werden soll, ab.
Abstimmungsergebnis
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