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Beschluss
Die Satzung der Elisabeth Barbara und Eltern Spahn-Stiftung wird in § 3 um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.“.
Die Verwaltung wird beauftragt die geänderte Satzung der Stiftungsaufsicht zur Genehmigung und der Finanzverwaltung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
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