Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschlussempfehlung
Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Augsburg vom 02.04.2009 wird geändert wie folgt:
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 Abs.1 SGB VIII). Die Zuständigkeit für den jeweiligen Vollzug der Aufgaben durch die Organisationseinheiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan/Organisationsplan der Stadt Augsburg."
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden im Auftrag des Oberbürger-meisters/der Oberbürgermeisterin von dem/der dafür bestellten Leiter/Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes (Jugendamtsleitung) geführt. Sie bereitet die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses ggfs. im Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vor und vollzieht bzw. veranlasst den Vollzug seiner Beschlüsse."
§ 3 Abs. 2 Ziff. 7 wird wie folgt gefasst: „ein Beamter oder eine Beamtin des Polizeipräsidiums Schwaben Nord mit Dienstort Augsburg“.
§6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „8. Die Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung für freie Kitaträger und der Kindertagespflege“. Abstimmungsergebnis
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