Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1. Die AVV-Geschäftsführung wird bevollmächtigt, die Vergabeunterlagen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags über die Linienbündel:
Demand-Verkehre AktiVVo Königsbrunn und AktiVVo Bobingen]
AktiVVo Schwabmünchen und AktiVVo Langerringen] unter Berücksichtigung der in der Begründung dargestellten Bedingungen zu erstellen, die Auftragsbekanntmachung zu versenden und das Vergabeverfahren durchzuführen. 2. Die geplante Express-Nachtbuslinie 797 als Bestandteil des Linienbündels „Wertach 01“ wird trotz ihrer parallelen Linienführung zur avg-Nachtbuslinie 90 aufgrund der besonderen Interessen im Nachtbusverkehr und dem mit ihr verbundenen verkehrlichen Vorteil sowie aufgrund der alleinigen Kostentragung durch den Landkreis Augsburg in dem hier vorliegenden Fall akzeptiert. 3. Die Verwaltung passt zur Betriebsaufnahme des Linienbündels „Wertach 01“ die „Kommunale Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Hinblick auf öffentliche Personenverkehrsdienste in Augsburg“ vom 02.12.2009 (nachfolgend: Betrauung der avg) dahingehend an, als dass durch die avg ein mit dem genehmigten Verkehrsangebot der avg konkurrierender Genehmigungsantrag für die Nachtbuslinie 797 in dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu versagen ist. Die avg veranlasst hierzu im Austausch mit der Stadtverwaltung die notwendige rechtliche Prüfung. Die Kostentragung der rechtlichen Prüfung erfolgt durch die AVV GmbH. 4. Die Kosten für die Nachtbuslinie 797 werden entgegen der Bestimmungen der geltenden Gesellschafterbeitragsvereinbarung nicht durch die Stadt Augsburg, sondern alleinig durch den Landkreis Augsburg getragen. Die Verwaltung wirkt auf eine entsprechende Sonderregelung innerhalb des AVV hin. Sollte eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung der Gesellschafterbeitragsvereinbarung nicht rechtzeitig zum Betriebsstart erfolgen, wird die Anpassung der Betrauung gemäß Ziffer 3. bis auf weiteres ausgesetzt. 5. Die Verwaltung wirkt weiterhin darauf hin, dass die in der Begründung genannten weiteren notwendigen Folgeschritte innerhalb des AVV veranlasst werden. Sollte eine entsprechende Umsetzung eines Mindereinnahmenausgleichs nicht rechtzeitig zum Betriebsstart erfolgen, wird die Anpassung der Betrauung gemäß Ziffer 3. bis auf weiteres ausgesetzt.
Abstimmungsergebnis
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