Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1. Unter IX. (Definitionen und Sonderbestimmungen) wird in der GeschO § 52a eingefügt:
§ 52a Teilnahme an Stadtratssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung während der Corona-Pandemie
(1) 1Die Teilnahme an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates ist nach Maßgabe von Art. 47a GO durch Ton-Bild-Übertragung zulässig, wenn in den drei Tagen vor der Sitzung die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz nach RKI) den Wert von 200 zumindest einmal in der Stadt Augsburg übersteigt. 2Stadtratsmitglieder, die ein ärztliches Zeugnis vorweisen, aus dem das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder entsprechender Mutationen hervorgeht, können während der Pandemielage unabhängig vom Inzidenzwert an der Sitzung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen. 3Hierzu soll das ärztliche Zeugnis bis 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung beim Hauptamt vorzulegen. Beim dauerhaften Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder entsprechender Mutationen genügt die einmalige Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. 4Als Verhinderungsfall im Sinne von Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayGO gilt eine Krankheit, die eine Teilnahme vor Ort nicht zulässt, wobei Satz 3 entsprechend anzuwenden ist. 5Ebenfalls können Eltern sechs Monate nach der Geburt eines Kindes einen solchen geltend machen. 6Weiterhin steht die notwendige Betreuung und Pflege eines kranken Kindes der Krankheit und Nachweispflichten nach Satz 4 gleich.
(2) Diese Regelung findet keine Anwendung auf Ausschüsse.
(3) 1Alle Stadtratsmitglieder treffen eine Entscheidung, ob sie in Präsenz oder nach Maßgabe dieses Beschlusses mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen und teilen diese dem Hauptamt bis 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung mit. 2In diesem Fall sind sie verpflichtet, sich 45 Minuten vor Sitzungsbeginn zu Probezwecken in die digitale Sitzung einzuloggen. 3Die Stadtratsmitglieder, die auch Mitglieder des Ferienausschusses sind bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreter sollen weiterhin in Präsenz teilnehmen. 4Diese Entscheidung kann für die einzelne Sitzung nicht ohne Zustimmung der vorsitzenden Person widerrufen werden.
(4) 1Die Möglichkeit der Teilnahme durch Ton-Bild-Übertragung kann durch die vorsitzende Person weiteren zur Sitzung zugelassenen Personen eingeräumt werden.
(5) 1Die Plattform für die Durchführung der Sitzung wird durch die Stadt Augsburg zur Verfügung gestellt. Der Widmungszweck der den Stadträten bisher zur Verfügung gestellten Hard- und Software wird ausdrücklich nicht auf die Ermöglichung der Teilnahme an hybriden Stadtratssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung erweitert. 2Es bleibt grundsätzlich den Stadträten überlassen, die technischen Voraussetzungen (Hard- und Software) für sich zu beschaffen und anzuwenden. Fehlfunktionen oder Bedingungsfehler an der verwendeten Hard- oder Software sind nicht von der Stadt zu verantworten. 3Auch allgemeine Netzstörungen oder Beeinträchtigungen, wie diese z.B. durch eine Beschädigung des Breitbandkabels durch Bauarbeiten, beschädigte Bandbreiten im Bereich der Gremienmitglieder oder hohe Netzaus- bzw. Netzüberlastung entstehen können, sind vom Gremienmitglied zu verantworten.
(6) 1Im Fall von Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO findet die zweite Sitzung in der Regel mit Ausnahme für Stadtratsmitglieder mit ärztlichem Zeugnis (s.o.) ausschließlich in Präsenz statt. Ausnahmsweise kann die OB für alle anderen Stadtratsmitglieder eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ermöglichen. 2Hierüber wird in der Ladung informiert.
(7) Im Übrigen bleibt Art. 47a GO unberührt.
(8) Diese Regelung tritt ab dem 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 GeschO werden nach Handaufhebung die Wörter ‚oder in digitaler Form' eingefügt.
3. § 9a Abs. 5 GeschO wird aufgehoben.
4. Die geänderte Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, die neu beschlossene Geschäftsordnung der städtischen Kollegien auszufertigen und bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis
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