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Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles bzw. wegen Verlusts jeglicher Verkehrsbedeutung das Verfahren zur teilweisen Einziehung der Ortsstraße „Universitätsstraße“ einzuleiten (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes). Die von der Einziehung erfasste Teilstrecke ist im Lageplan (Anlage 2) rot schraffiert gekennzeichnet.
Abstimmungsergebnis
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