Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1. Die Teilnahme an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates ist nach Maßgabe von Art. 47a GO durch Ton-Bild-Übertragung zulässig, wenn drei Tage vor der Sitzung der RKI-Inzidenzwert einmalig über 200 liegt. Stadtratsmitglieder, die ein ärztliches Zeugnis vorweisen, aus dem das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder entsprechender Mutationen hervorgeht, können während der Pandemielage unabhängig vom Inzidenzwert an der Sitzung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen. Hierzu ist das ärztliche Zeugnis bis 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung beim Hauptamt vorzulegen. Beim dauerhaften Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder entsprechender Mutationen genügt die einmalige Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.
2. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Ausschüsse.
3. Alle Stadtratsmitglieder treffen eine Entscheidung, ob sie in Präsenz oder nach Maßgabe dieses Beschlusses mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen und teilen diese dem Hauptamt bis 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung mit. Die Stadtratsmitglieder, die auch Mitglieder des Hauptausschusses sind bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreter sollen weiterhin in Präsenz teilnehmen. Diese Entscheidung kann für die einzelne Sitzung nicht ohne Zustimmung der vorsitzenden Person widerrufen werden.
4. Die Möglichkeit der Teilnahme durch Ton-Bild-Übertragung kann durch die vorsitzende Person weiteren zur Sitzung zugelassenen Personen eingeräumt werden.
5. Die Plattform für die Durchführung der Sitzung wird durch die Stadt Augsburg zur Verfügung gestellt. Der Widmungszweck der den Stadträten bisher zur Verfügung gestellten Hard- und Software wird ausdrücklich nicht auf die Ermöglichung der Teilnahme an hybriden Stadtratssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung erweitert. Es bleibt grundsätzlich den Stadträten überlassen, die technischen Voraussetzungen (Hard- und Software) für sich zu beschaffen und anzuwenden. Fehlfunktionen oder Bedingungsfehler an der verwendeten Hard- oder Software sind nicht von der Stadt zu verantworten. Auch allgemeine Netzstörungen oder Beeinträchtigungen, wie diese z.B. durch eine Beschädigung des Breitbandkabels durch Bauarbeiten, beschädigte Bandbreiten im Bereich der Gremienmitglieder oder hohe Netzaus- bzw. Netzüberlastung entstehen können, sind vom Gremienmitglied zu verantworten.
6. Im Fall von Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO findet die zweite Sitzung in der Regel mit Ausnahme für Stadtratsmitglieder mit ärztlichem Zeugnis (s.o.) ausschließlich in Präsenz statt. Ausnahmsweise kann die OB für alle anderen Stadtratsmitglieder eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ermöglichen. Hierüber wird in der Ladung informiert.
7. Die Verwaltung wird beauftragt zeitnah einen Leitfaden für die Durchführung von hybriden Sitzungen zu entwickeln und einen Probetermin anzubieten. In diesem Leitfaden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an hybriden Sitzung teilnehmen wollen, 45 Minuten vor Beginn der Sitzung zuschalten müssen.
8. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021 oder bis zu einer diesbezüglichen Regelung in der Geschäftsordnung der städtischen Kollegien.
9. Im Übrigen bleiben Art. 47a GO und 120b GO unberührt.
10. Für § 9a Abs. 5 GeschO gilt die Maßgabe, dass Art 120b BayGO zur Anwendung kommt.
11. Die Abstimmung durch Handaufhebung nach § 41 Abs. 1 GeschO ist auch in digitaler Form möglich.
Abstimmungsergebnis
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