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Beschluss
1. Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 672 (kurz genannt „Schillstraße“) entstehenden stadteigenen Baugrundstücke Nr. 1 bis 4 (siehe Anlage 4) werden unter Anwendung der „Vergabe- und Förderrichtlinie für stadteigene Wohnbaugrundstücke, orientiert an den Kriterien Einkommen, Vermögen und Ortsansässigkeit“ (nachstehend „Richtlinie“) im Erbbaurecht vergeben.
2. Die im Rahmen des o. g. Bebauungsplanes Nr. 672 entstehenden stadteigenen Baugrundstücke Nr. 5 bis 12 (siehe Anlage 4) werden unter Anwendung der „Richtlinie“ veräußert.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, für die einzelnen Grundstücke entsprechend der Geschäftsordnung der städtischen Kollegien einen Vergabevorschlag zu unterbreiten.
4. Die Vermögensobergrenze gemäß Punkt I. lfd. Nr. 2.1 der Richtlinie wird auf 200.000 € angehoben.
5. Während der Laufzeit des Erbbaurechts wird kein Ankaufsrecht eingeräumt.
Abstimmungsergebnis
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