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Beschluss
Die Ortsstraße „Gutenbergstraße“ und der selbstständige Gehweg „Gutenbergstraße“ werden aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles eingezogen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz); der selbstständige Gehweg „Gehweg zwischen Gutenbergstraße und Schaezlerstraße“ wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) teilweise eingezogen. Die von den Einziehungen bzw. der teilweisen Einziehung erfassten Bereiche sind in beigefügtem Lageplan (Anlage 2) dargestellt.
Abstimmungsergebnis
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