Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1. Von dem als Anlage 1 beigefügtem Arbeitspapier "Grundstücksvergaben im Erbbaurecht" wird zustimmend Kenntnis genommen.
2. Stadteigene Wohnbauflächen des Liegenschaftsamtes (ausgenommen Geschosswohnungsbau - siehe Grundsatzbeschluss vom 23.10.2019) innerhalb der Wohnbaugebiete werden grundsätzlich im Erbbaurecht vergeben.
3. Im Rahmen eines Pilotprojekts, wird ein Gewerbegrundstück mit 2.883 m² an der Pöttmeser Straße (Fl.Nrn. 1778/6 und 1778/10 jeweils Gem. Lechhausen; Lageplan in Anlage 3) begrenzt auf zwei Jahre, im Erbbaurecht angeboten. Zielsetzung ist es, die Akzeptanz von Investoren zum Thema Erbbaurecht zu evaluieren und parallel dazu stadtseitig einen vorvertraglich abgestimmten Beratungsprozess zu standardisieren.
4. Stadteigene Gewerbeansiedlungsgrundstücke des Liegenschaftsamtes werden grundsätzlich im Erbbaurecht vergeben. Dem Investor/Gewerbetreibender kann nur dann ein Wahlrecht zwischen der Vergabe im Erbbaurecht oder dem Erwerb/Verkauf des Grundstücks eingeräumt werden, wenn im Vorfeld eine umfassende Beratung zu den Vor- und Nachteilen des Erbbaurechtes durch die Verwaltung erfolgt ist.
5. Die Regelungen in Tenorziffer 2 und 4 gelten vorbehaltlich Gremienentscheidungen des zuständigen Ausschusses bzw. Stadtrates.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, personalwirtschaftliche Auswirkungen zu prüfen, zu quantifizieren und ggf. zu den Stellenplanberatungen an- bzw. nachzumelden.
7. Der Dringlichkeitsantrag von „Augsburg in Bürgerhand“ vom 05.05.2020 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.
Abstimmungsergebnis
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