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Auszug - Rechtliche Festlegungen zum Einsatz von städtischem Personal und ehrenamtlich Tätigen bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren   

 
 
Allgemeiner Ausschuss
TOP: Ö 6
Gremium: Allgemeiner Ausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 07.10.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 16:39 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/20/04809 Rechtliche Festlegungen zum Einsatz von städtischem Personal und ehrenamtlich Tätigen bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Frank Pintsch, berufsm. Stadtratsmitglied
Federführend:Personalamt / Team 4   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschlussempfehlung

 

Um eine bessere Gewinnung von städtischem Personal für Wahlhelferdienste für sämtliche bei und von der Stadt Augsburg durchzuführenden Wahlen (allgemeine Wahlen und Abstimmungen wie z.B. Kommunalwahl, Landtags- und Bezirkswahl, Bundestagswahl, Europawahl und Volks- bzw. Bürgerentscheide) zu ermöglichen, werden hinsichtlich des zukünftigen Einsatzes von Wahlhelfern folgende arbeitszeitrechtlichen, dienstrechtlichen und finanziellen Festlegungen getroffen:

 

1. r die Beanspruchung am Wahlsonntag sowie dem Sonntag einer etwaigen Stichwahl wird jedem städtischen Mitarbeiter/jeder städtischen Mitarbeiterin, der/die bei der jeweiligen Wahl in einem Stimm- bzw. Wahlbezirk der Stadt Augsburg in einem Wahlvorstand mitwirkt, ein Tag Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung gewährt. Die Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Wahltag genommen werden, andernfalls verfällt der Tag Freizeitausgleich.

 

 

2. Sofern sich die Auszählung der abgegebenen Stimmen auch auf den Montag (bei Kommunalwahlen bzw. Landtags- und Bezirkswahlen) bzw. den Dienstag (nur bei Kommunalwahlen) nach dem Wahlsonntag erstreckt, ist diese Tätigkeit als Dienst- bzw. Arbeitszeit zu bewerten. Eine Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung kann für diesen Zeitraum nicht gewährt werden.

 

Wie vom Bürgeramt vorgeschlagen und bereits bei zurückliegenden Wahlen gehandhabt, ist es den Wahlhelfenden nach Beendigung der Auszählung gestattet, den Dienst an der regulären Dienststelle an diesem Tag nicht wiederaufzunehmen und in der Arbeitszeiterfassung für diesen Tag die Regelarbeitszeit einzutragen. Sofern sich die Auszählung über die Regelarbeitszeit hinaus erstreckt, wird diese tatsächliche Arbeitsleistung erfasst. Für die Ausübung des Wahlehrenamtes an einem Montag bzw. Dienstag gilt also hinsichtlich der Eintragung der Arbeitszeit im Zeiterfassungsnachweis, dass generell die tatsächlich im Wahlehrenamt geleistete Ist-Zeit zu erfassen ist. Sofern für den jeweiligen Tag die tatsächlich abgeleistete Ist-Zeit kürzer als die Soll-Zeit ist, gilt trotzdem die Soll-Arbeitszeit.

 

Da im Vorfeld der Kommunalwahl 2020 zu dieser Thematik keine verbindliche Regelung getroffen wurde, soll die Regelung auch rückwirkend für die Kommunalwahl 2020 gelten.

 

3. r die Ausübung des Wahlehrenamtes wird eine finanzielle Entschädigung (sog. „Zehrgeld“) gewährt. Sie wird den Wahlhelfenden steuerfrei gewährt.

 

(1) Die Höhe der Entschädigung für Wahlvorstandsmitglieder beträgt einmalig für die wahrgenommene Funktion als

 Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher sowie Schriftführerin oder Schriftführer 50,-- €,

 deren Stellvertreterin oder Stellvertreter 35,-- €,

 Beisitzerin oder Beisitzer 20,-- €;

 

(2) Zusätzlich werden bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen (Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Bezirkswahl, Oberbürgermeisterwahl, Oberbürgermeisterstichwahl, andere Wahlen und Abstimmungen) für jeden Tag, an dem ein Wahlehrenamt ausgeübt wird, 40,-- € gewährt.

 

(3) Miteinander verbundene Wahlen, Volksentscheide und Bürgerentscheide werden jeweils nur einer Wahlart zugeordnet und die Entschädigung nach den Vorgaben der zugeordneten Wahlart berechnet. Eine Kumulierung der einzelnen Beträge pro Wahlart erfolgt in diesen Fällen nicht.

 

(4) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher erhält zusätzlich 20,-- €, sofern die Abholung und Rücklieferung der Wahlniederschriften und Stimmzettelpakete durchgeführt wird.

 

(5) Reservekräfte für Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag durch das Wahlamt vorsorglich berufen werden, deren Einsatz dann aber nicht erforderlich wird, erhalten einmalig 20,-- €.  

 

 

4. Entschädigungen werden auch für sonstige notwendige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren steuerfrei gewährt.

 

(1) r Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten bei Volksbegehren und Sonderaktionen bei Wahlen und Abstimmungen, am Wahlwochenende bei der Abwicklung des Parteiverkehrs, bei der Vorbereitung der Briefwahl, bei der Beratung zur Briefwahlauswertung, bei der Ermittlung der Wahlergebnisse und beim Rücktransport von Wahlunterlagen in die Wahlzentrale erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich zu den geleisteten Überstunden eine Pauschale von 30,-- € pro Einsatztag.

 

(2) Schulhausoffiziantinnen/Schulhausoffizianten erhalten für die Bereitstellung und Betreuung der in Schulen untergebrachten Wahllokale pro Wahllokal 30,-- €. Der Höchstsatz beträgt hierbei 150,-- €.

 

 

5. Daneben werden folgende Ersatzleistungen an Personen, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, gewährt:

 

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO).

(2) Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten 

a) selbständig Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von 90,-- Euro,

b) Personen, die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a) haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 90,-- Euro.

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

13

Abstimmung:

einstimmig