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Auszug - Anpassung bzw. Neuregelung von Dienstwohnungsvorschriften   

 
 
Ausschuss für Digitalisierung, Organisation, Personal (DOPA)
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Digitalisierung, Organisation, Personal (DOPA) Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 21.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 15:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/20/04810 Anpassung bzw. Neuregelung von Dienstwohnungsvorschriften
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Frank Pintsch, berufsm. Stadtratsmitglied
Federführend:Personalamt / Team 4   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

1. r städtische Wohnungen, die zum jetzigen Zeitpunkt als Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung an Personal der Stadt Augsburg vergeben sind, gilt sowohl für Personal im Beamtenverhältnis, als auch im Beschäftigtenverhältnis vollumfänglich die analoge Anwendung der staatlichen Dienstwohnungsvorschriften (DWV) in der jeweils gültigen Fassung (aktuell: Dienstwohnungsverordnung vom 28.11.1997).

 

2. Die im Beschluss des Personalausschusses vom 14.11.1983 (Drucksache 83/00560) unter Punkt 2 vereinbarten, von der Dienstwohnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung abweichenden bzw. ergänzenden Bestimmungen werden ab 01.01.2021 ersatzlos gestrichen. Es gelten insoweit ausschließlich die in der Dienstwohnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung getroffenen Bestimmungen zur Berechnung und Höhe der Dienstwohnungsvergütung, zur Tragung der Betriebskosten, zu den Modalitäten der Betriebskostenumlage, zu der Heizkostenabrechnung bei Verbrauchserfassung, zur Berechnung des Heiz- und Warmwasserentgelts bei Versorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen und zu Modalitäten von Schönheits- und Kleinreparaturen.

r die in § 6 der DWV geregelte Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung auf Basis des örtlichen Nettomietwertes vergleichbarer Wohnungen wird den wohnungsverwaltenden Dienststellen auf Anregung des Rechnungsprüfungsamtes empfohlen, ein entsprechendes Wertgutachten durch einen Sachverständigen einzuholen und die Festsetzung dann anhand des Gutachtens vorzunehmen.

Sofern die jeweilige Dienstwohnung auch eine/mehrere Garagen(n) oder einen/mehrere Stellplatz/Stellplätze bzw. die Nutzung eines Gartens, der nicht unmittelbar der Wohnung zuzuordnen ist, umfasst, ist die Vergütung hierfür entsprechend der Entwicklung auf dem freien Markt zu berechnen und muss gegebenenfalls an den ortsüblichen Preis angepasst werden.

 

3. Sollte sich im Einzelfall für die von der Streichung des Punktes 2 des Beschlusses des Personalausschusses vom 14.11.1983 (Drucksache 83/00560) betroffene Person eine finanzielle Mehrbelastung von mindestens 100 € pro Monat ergeben (sog. Härtefall), ist der Vorgang über die jeweilige wohnungsverwaltende Dienststelle dem Gesamtpersonalrat und dem Personalamt zuzuleiten. Gesamtpersonalrat und Personalamt werden dann gemeinsam eine sozialverträgliche Lösung für den Einzelfall festlegen.

 

4. r zukünftig freiwerdende Wohnungen der Stadt Augsburg, die nicht zwingend zugewiesen bzw. auf dienstliche Anordnung hin bezogen werden müssen, aber an Personal der Stadt vergeben werden sollen, steht es den wohnungsverwaltenden Dienststellen frei, die Vergabe nach den staatlichen Dienstwohnungsvorschriften (DWV) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen oder aber die Zuweisung der Wohnungen unter Anwendung der mietrechtlichen Regelungen der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere §§ 576 BGB bis 576 b BGB, und entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird allerdings die Anwendung der mietrechtlichen Regelungen der §§ 535 ff., dabei insbesondere die Anwendung der §§ 576 BGB bis 576 b BGB, empfohlen.

 

5. Unabhängig von der Art der Überlassung der Wohnung an Personal der Stadt Augsburg besteht - sofern eine verbilligte Überlassung von Wohnraum durch die Stadt Augsburg als Arbeitgeber vorliegt - die Verpflichtung, beim Wohnungsinhaber (unter Berücksichtigung etwaiger Steuerminderungs- oder Steuerbefreiungsregelungen) eine Versteuerung des sich aus der verbilligten Überlassung ergebenden geldwerten Vorteils gemäß § 8 Abs. 2 EStG im Lohnkonto vorzunehmen. Bei verbilligter Überlassung obliegt es - wie dies bisher auch schon gehandhabt wurde - der jeweiligen wohnungsverwaltenden Dienststelle, dem Personalamt eine entsprechende schriftliche Meldung und Berechnung zur Berücksichtigung im Lohnkonto zu übermitteln.

 

 

 


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

14

Abstimmung:

einstimmig