Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1. Die Stadt Augsburg legt für die ihr zustehenden Ermessensentscheidungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach Art. 51 KWBG fest, dass das Ruhen, soweit dem ausscheidenden Stadtoberhaupt der Titel Altoberbürgermeister/in verliehen wird und nicht anderweitige gewichtige Gründe für ein Ruhen sprechen, nicht angeordnet werden soll. Die Entscheidungen sollen - soweit möglich - gemeinschaftlich am Ende der Wahlperiode getroffen werden.
Abstimmungsergebnis
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||