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Auszug - Änderung Geschäftsordnung der städt. Kollegien Ferienausschuss  

 
 
Stadtrat Augsburg (Kongreß am Park)
TOP: Ö 3
Gremium: Stadtrat Augsburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 23.04.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 9:00 - 16:25 Anlass: Sitzung
Raum: Kongress am Park
Ort: Gögginger Str. 10, 86159 Augsburg
BSV/20/04300 Änderung Geschäftsordnung der städt. Kollegien
Ferienausschuss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Dr. Kurt Gribl, Oberbürgermeister
Federführend:Hauptamt   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

1.) Dem Erlass folgender Änderungssatzung wird zugestimmt.

 

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260) erlässt die Stadt Augsburg folgende

1. Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung der Städtischen Kollegien:

Art. 1

§ 9a der Geschäftsordnung der Städtischen Kollegien in der Beschlussfassung vom 20.02.2020 wird wie folgt geändert:

 

I. Die Überschrift wird wie folgt ergänzt:

 

§ 9a  Ferien- und Hauptausschuss, Ferienzeit

 

II. Es wird ein neuer Absatz 5 eingeführt:

 

(5) 1Der Ferienausschuss kann in Zeiten, in denen aufgrund einer Katastrophe, insbesondere einer Pandemie, der Stadtrat nicht oder nur unter erhöhten Risikobedingungen in seiner Gesamtstärke zusammentreten kann, als Hauptausschuss vom/von der Oberbürgermeister/in an Stelle des Stadtrates einberufen werden. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt der/die Oberbürgermeister/in im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Der Hauptausschuss verfügt in diesem Fall über die nach Abs. 2 bis 4 festgelegten Kompetenzen. 4Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf einen Tag verkürzt werden. 5Durch den Hauptausschuss soll die Handlungsfähigkeit der Stadt auch in einer von Risiken für Zusammenkünfte geprägten Phase gewährleistet werden. 6Ein Viertel der Stadtratsmitglieder (analog Art. 32 Abs.3 Satz 1 GO) kann beantragen, dass das Gesamtgremium zusammentreten muss, um die Fortführung des Hauptausschusses zu bestätigen oder zu beenden. 7Der Übergang zum regulären Sitzungsbetrieb kann im Hauptausschuss beschlossen oder von dem/der Oberbürgermeister/in bestimmt werden. 8Die Befugnis des/der Oberbürgermeisters/in, nach Art. 37 Abs. 3 GO dringliche Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, bleibt hiervon unberührt.

 

 

Art. 2

 

Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

 

Augsburg,

 

gez. Oberbürgermeister

 

 

2.) Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

 

 


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

54

Abstimmung:

einstimmig