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Beschluss
Die Regelungen des als Anlage 1 beigefügten „Grundsatzbeschlusses III zur Anwendung des Instruments des städtebaulichen Vertrags in Augsburg“ (im Folgenden auch: „Grundsatzbeschluss III“) sowie die als Anlage 2 beigefügten weiteren Anregungen können in der Sitzung diskutiert werden und werden in Teilbereichen Einzelabstimmungen zugeführt. Auf dieser Grundlage wird beschlossen:
1. Der Grundsatzbeschluss III wird in der Form beschlossen, die er durch die Einzelabstimmungen im Bau- und Konversionsausschuss bzw. im Stadtrat erhalten hat. Die Verwaltung wird ermächtigt, gegebenenfalls noch erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der planerischen Rechtfertigung und des Abwägungsgebots der Erarbeitung städtebaulicher Verträge künftig den Anwendungsbereich und die Inhalte des Grundsatzbeschlusses III zu Grunde zu legen. Der Grundsatzbeschluss III ersetzt damit die Beschlüsse des Stadtrats vom 02.03.1995 und vom 22.07.1999 sowie den Beschluss zur übergangsweisen Festlegung einer Quote für den einkommensorientiert geförderten Wohnungsbau vom 25.07.2019. Abweichend hiervon gilt für Bebauungsplanverfahren, für die die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits eingeleitet wurde, die bisherige Beschlusslage grundsätzlich fort.
Abstimmungsergebnis
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