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Auszug - Gewährung von Erbbauzinszuschüssen an freie Träger von Kindertagesstätten  

 
 
Jugendhilfeausschuss
TOP: Ö 8
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 08.10.2019 Status: öffentlich
Zeit: 14:35 - 17:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/19/03583 Gewährung von Erbbauzinszuschüssen an freie Träger von Kindertagesstätten
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Dr. Stefan Kiefer, Bürgermeister
Federführend:Referat 3 Beteiligt:Amt für Kinder, Jugend und Familie
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

1. Die Stadt Augsburg gewährt Betriebsträgern von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft auf städtischen Grundstücken auf Antrag Erbbauzinszuschüsse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

 

2. Der Erbbauzins wird dabei bis auf weiteres zu 100 % bezuschusst.

 

3. Die Zuschüsse werden mit Beginn des Erbbaurechts(-vertrages) der Kindertagesstätten vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel zu den jeweiligen Haushalten gewährt.

 

4. Der Antrag auf Übernahme der Erbbauzinsen als freiwillige Zuwendung für Kindertageseinrichtungen erfolgt

 hrlich neu durch den Träger der jeweiligen Einrichtung;

 im Rahmen der Beantragung der freiwilligen Leistungen der Stadt Augsburg an freie Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung mit Hilfe des entsprechenden Formblattes spätestens bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres beim Amt für Kinder, Jugend und Familie.

 

Das vorgenannte, bislang praktizierte Antragsformular (resultierend aus der BSV/16/00754) wird entsprechend ergänzt.

 

5. Nur und ausschließlich im Jahr des Abschlusses des Erbpachtvertrages kann die Bezuschussung mit dem o. g. Formblatt auch nach dem 31.05. aber spätestens bis zum 31.12. beantragt werden.

 

6. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Haushaltsmittel zu den jeweiligen Haushalten anzumelden.

 

7. Nicht mehr zur Anwendung kommt bis auf weiteres die mit Stadtratsbeschluss vom 17.12.2009 (Drucksache 09/00576) unter Nr. 2 festgelegte zeitliche Begrenzung, wonach der Erbbauzinszuschuss nur bis zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem die Träger nachweislich zins- und tilgungslastenfrei sind sowie das damit zusammenhängende Prüf- und Nachweisverfahren.

 

8. Freien Trägern, die zurzeit eine Kindertagesstätte auf städtischen Grundstücken betreiben und den Erbpachtzins eigenständig tragen, wird der Zuschuss auf Antrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Erbpacht vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel zu den jeweiligen Haushalten gewährt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

17

Abstimmung:

einstimmig