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Beschluss
1. Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen, die Festsetzungen von Wohngebieten, Mischgebieten und/oder urbanen Gebieten beinhalten, ist in städtebaulichen Verträgen ab sofort eine Quote von mindestens 30 % der Neubaugeschossfläche des auf Wohnen entfallenden Anteils der Festsetzungen als einkommensorientiert geförderter Wohnungsbau im Sinne des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Bindungsdauer von 40 Jahren zu vereinbaren.
2. Bei Bebauungsplanverfahren, für die die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB bereits durchgeführt worden ist, verbleibt es bei den zuletzt formell geäußerten Forderungen, sofern eine geringere als die in Ziffer 1. genannte Quote vorgesehen ist.
3. Die Festlegungen nach Tenorziffern 1. und 2. gelten bis zur Verabschiedung eines neuen Grundsatzbeschlusses für städtebauliche Verträge, der Festlegungen zur Vereinbarung von einkommensorientiert gefördertem Wohnungsbau enthält.
Abstimmungsergebnis
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