Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschlussempfehlung
1. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf des VBP Nr. 278 A „Zwischen Meierweg und Zirbelstraße" in der Zeit vom 27.11.2017 mit 29.12.2017 eingegangenen Stellungnahmen werden nach Maßgabe der dieser Beschlussvorlage beiliegenden Würdigung vom 23.05.2019 behandelt (siehe Anlage 1).
2. Das Verfahren zur Aufstellung des VBP Nr. 278 A wird als Angebotsbebauungsplan mit der Bezeichnung BP Nr. 278 A „Zwischen Meierweg und Zirbelstraße“ weitergeführt.
3. Der räumliche Geltungsbereich des BP Nr. 278 A wird gegenüber dem Vorentwurf in der Fassung vom 08.11.2017 anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Osten und Südosten um die Grundstücke Fl.Nrn. 895/22 und 895/23, Gemarkung Oberhausen, sowie der Zirbelstraße (Teilfläche aus Fl.Nr. 883/6, Gemarkung Oberhausen) erweitert (siehe Anlage 2).
4. Der Entwurf des BP Nr. 278 A für den Bereich zwischen dem Meierweg im Westen, den gewerblichen Nutzflächen auf den Grundstücken Fl.Nr. 896/4 und 896/8, Gemarkung Oberhausen, im Norden, der Zirbelstraße (einschließlich) im Osten und der Wohnbebauung nördlich der Oettinger Straße im Süden, in der Fassung vom 23.05.2019, wird gebilligt (siehe Anlage 2).
5. Der BP Nr. 278 A ändert mit dem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich den seit 15.01.2016 rechtsverbindlichen BP Nr. 278 „Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße“ und hebt diesen insoweit auf.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Widmung der in der Planzeichnung zum BP Nr. 278 A „Zwischen Meierweg und Zirbelstraße“ eingetragenen, neu herzustellenden Straßenfläche auf der Ostseite des Meierweges im Rahmen des BP-Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 7 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) durchzuführen. Von der Widmung als Ortsstraße erfasst werden soll die in beigefügtem Plan gekennzeichnete Fl.Nr. 895/28, Gemarkung Oberhausen. Die Widmung soll mit der Verkehrsfreigabe wirksam werden (siehe Anlage 2.c. Teil F.8.).
7. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des aktuell geltenden BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
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