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Beschluss
1. Dem beiliegenden Entwurf zur Neufassung der Obdachlosengebührensatzung wird zugestimmt (Anlage 3). 2. Der Fachbereich Wohnen und Unterbringung wird mit dem weiteren Vollzug beauftragt.
3. § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zur BSV/19/02843 (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Obdachlosenwohngelegenheiten in Augsburg) lautet nun folgendermaßen:
Für die Benutzung der Obdachlosenübergangswohnheime i.S.d. § 1 Abs. 2a beträgt die Gebühr je Person und Monat 300 Euro. Dies entspricht einem Tagessatz von 10 Euro.
Der weitere Wortlaut der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Obdachlosenwohngelegenheiten in Augsburg bleibt unverändert.
Abstimmungsergebnis
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