Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
Die Stadt Augsburg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) die im Entwurf beiliegende Entwässerungssatzung der Stadt Augsburg (EWS - siehe Anlage 3). Abstimmungsergebnis
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