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Auszug - Bewilligung außerplanmäßiger Ausgabemittel nach Art. 66 GO in Höhe von 330.000 ? und Umwidmung einer Verpflichtungsermächtigung nach Art. 67 Abs. 5 GO in Höhe von 194.000 ? für die Neugestaltung / Neukonzeption Mozarthaus  

 
 
Finanzausschuss
TOP: Ö 7
Gremium: Finanzausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 24.07.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 15:07 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/18/01967 Bewilligung außerplanmäßiger Ausgabemittel nach Art. 66 GO in Höhe von 330.000 ? und Umwidmung einer Verpflichtungsermächtigung nach Art. 67 Abs. 5 GO in Höhe von 194.000 ? für die Neugestaltung / Neukonzeption Mozarthaus
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Eva Weber, Bürgermeisterin
Federführend:Kämmerei- und Steueramt mit Stadtkasse   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

Nach Art. 66 GO werden außerplanmäßige Ausgabemittel in Höhe von 330.000 € bei HSt. 2.36510.9401.00 VHK 801, Neugestaltung / Neukonzeption Mozarthaus, Hochbauherstellung bewilligt. Die Deckung dieser Mehrausgaben erfolgt durch Mehreinnahmen in Höhe von 30.000 € bei HSt. 2.36510.3686.00 VHK 801, Neugestaltung / Neukonzeption Mozarthaus, Spenden von übrigen Bereichen und in Höhe von 300.000 € bei HSt. 1.80010.2101.00, Wirtschaftliche Unternehmen und Beteiligungen, Gewinnablieferungen und Dividende.

 

Nach Art. 67 Abs. 5 GO wird eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 194.000 € zugunsten der HSt. 2.36510.9401.00 VHK 801 Neugestaltung / Neukonzeption Mozarthaus, Hochbauherstellung umgewidmet. Die Deckung erfolgt durch Kürzung der Verpflichtungsermächtigung bei HSt. 2.33110.9401.00 VHK 212, Generalsanierung / Neubau von Spielstätten des Theaters, Hochbauherstellung in gleicher Höhe.

 

Im 2. Nachtragshaushalt 2018 soll die Besondere Bewilligung nach Art. 66 GO nachveranschlagt, die Umwidmung der Verpflichtungsermächtigung nach Art. 67 Abs. 5 GO durch die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung für o. g. Maßnahme ersetzt werden.

 

Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel ist erst nach Vorliegen der förderrechtlichen Voraussetzungen möglich.

 

 

 


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

13

Abstimmung:

einstimmig