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Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt die wegerechtlichen Voraussetzungen zur Neuordnung der Wege im Stadtwald zu schaffen. Hierzu sollen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 1, und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) folgende wegerechtliche Verfahren durchgeführt werden:
1.Widmung (neu) der in beiliegenden Plan 1 grün eingetragenen Wege zu Geh-, Rad- und Unterhaltswegen (siehe Anlage Liste I)
2.a)Abstufung der in beiliegenden Plan 2 blau eingetragenen Straßenstrecken von jeweils einer Gemeindeverbindungsstraße zum Geh-, Rad- und Unterhaltsweg (siehe Anlage Liste II)
b)Umstufung der in beiliegenden Plan 2 rot eingetragenen Straßenstrecke von einer Gemeindeverbindungsstraße zur Ortsstraße (siehe Anlage Liste II)
c)Umstufung der in beiliegenden Plan 2 gelb eingetragenen Wegestrecken vom Geh-/Radweg zum Geh-/ Rad- und Unterhaltsweg (siehe Anlage Liste II)
3.In den beiliegenden Plänen 3 a) und 3 b) sind die Straßen und Wege farbig eingetragen, die innerhalb des als „erfasstes Gebiet“ definierten Bereiches verlaufen und künftig gemäß Bayer. Straßen- und Wegegesetz gewidmet sind.
Im Übrigen werden alle gewidmeten Wege, einschließlich der Gemeindeverbindungsstraße Hugenottenweg, im Bereich südlich der künftigen Ortsstraße Hugenottenweg (siehe 2. b), soweit sie in dem in den beiliegenden Plänen 3 a) und 3 b) als „erfasstes Gebiet“ definierten Bereich verlaufen, eingezogen. Sie sind deshalb in den Plänen nicht farbig eingetragen (siehe Anlagen Liste III.A und III.B).
Die künftigen, unter 1. sowie 2.a) und 2.c) definierten, Geh-, Rad- und Unterhaltswege sollen außer Fußgängern und Radfahrern auch dem forstwirtschaftlichen Verkehr, sowie den Stadtwerken Augsburg und dem Tiefbauamt der Stadt Augsburg zur Aufgabenerfüllung freigegeben werden.
Soweit die künftigen Geh-/ Rad- und Unterhaltswege asphaltiert sind, sind sie im Zuge des Projekts Fahrradstadt in den kommenden Jahren zu ertüchtigen (Erneuerung des asphaltierten Oberbaues), damit nicht nur eine verkehrssichere, sondern auch eine dem Anspruch der Fahrradstadt gerecht werdende Benutzung für die Verkehrsteilnehmer möglich ist.
Die straßenrechtlich eingezogenen Wege sollen als städtische Forststraßen bzw. Waldwege weiterhin Bestand haben und im Rahmen ihrer Eignung für Fußgänger und Radfahrer benutzbar bleiben.
Falls sich derzeit gewidmete Wege nach der Einziehung nicht auf städtischem Grund befinden, sind sie vor der Einziehung in geeigneter Form für die Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer und für die obengenannten städtischen Erfordernisse zu sichern.
Abstimmungsergebnis
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