Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1.Großtagespflegen in angemieteten Räumen im Stadtgebiet Augsburg erhalten einen Mietkostenzuschuss ab 01.09.2018 in Höhe von 80 % der nachgewiesenen Mietkosten bezogen auf eine förderfähige Miete von max. 12 € pro qm/netto (9,60 €) kalt für maximal 100 qm, sofern die Belegung zu mindestens 80 % von Kindern aus dem Stadtgebiet Augsburg erfolgt. Die Angemessenheit der Miete ist zu prüfen. Diese zusätzliche Mietkostenförderung wird nur für in Augsburg wohnhafte Kinder gewährt.
2.Großtagespflegen, die von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII i.V. m. Art. 33 AGSG betrieben werden, erhalten eine Sachkostenpauschale pro Kind in 2,25-facher Höhe der monatlichen Sachkostenpauschale für Tagespflege (siehe Anhang).
Voraussetzung für diese zusätzliche Förderung für anerkannte freie Träger ist:
a.) Die betreuten Kinder haben ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Augsburg.
b.) Es wird mindestens eine päd. Fachkraft gem. TVöD SuE 7 oder vergleichbar beschäftigt. Die weiteren Tagespflegepersonen (TPP) werden mindestens nach TVöD S3 oder vergleichbar beschäftigt. Für die Ersatzbetreuung wird der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn gewährt. Im Rahmen des gesetzlich geforderten Umfangs dürfen bis zu 10 Kinder mit max. 3 TPP ohne Ersatzbetreuung gleichzeitig betreut werden. Die betreuten Kinder sind persönlich gemäß Betreuungsvertrag und Belegungsplänen den TPPs entsprechend zuzuordnen.
c.) Die Tagespflegepersonen erhalten beim anerkannten freien Träger der Jugendhilfe eine Festanstellung. Die Tagespflegepersonen treten im Gegenzug ihre Ansprüche, welche sich aus dem SGB VIII hinsichtlich der Förderung von Tagespflege ableiten (Sachkostenerstattung, Anerkennungsbetrag, Sozialversicherungsbeiträge), an den jeweiligen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und Arbeitgeber ab.
d.) Der Träger stellt im Falle von Urlaub, Fortbildungen, Krankheit und sonstigen Abwesenheiten von angestellten Tagespflegepersonen die Ersatzbetreuung der Kinder selbst sicher.
e.) Anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, welche diese 2,25-fache Sachkostenpauschale erhalten, verzichten auf die Gewährung des kommunalen Zuschusses zu Beiträgen zur Pflege-, Kranken- und Unfallversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie im Beschluss des JHA vom 22.05.2017 (Drs.-Nr. 17/00421) vorgesehen wurden.
3.Beim Ausbau der Großtagespflegen ist im Fachbereich Familienbildung und Kindertagespflege sowie im Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe von einem Personal-Mehrbedarf auszugehen. Die Organisationsverwaltung wird gebeten, den entsprechenden Mehrbedarf zu ermitteln und ggf. auf Antrag des Sozialreferats, die nötigen Stellenanpassungen in den relevanten städtischen Gremien zu veranlassen.
4.Eine Öffentlichkeitskampagne „Offensive Großtagespflege“ wird in Zusammenarbeit mit HAKOM unter anderem zur Akquise von Tagespflegepersonen und zur Bewerbung von Großtagespflege in Unternehmen, unter Federführung des AKJFs, Abteilung Familie, Fachbereich Familienbildung und Kindertagespflege, gestartet.
5.Der Ausbau der Großtagespflegen wird wissenschaftlich begleitet. Bei dem geplanten Ausbau der Großtagespflege im Gesamtangebot der Kindertagespflege müssen Kriterien zur zukünftigen strukturellen, pädagogischen, qualitativen und personellen Ausgestaltung der Großtagespflege sowie einer Richtlinie für angestellte Tagespflegepersonen entwickelt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.
6.Die Umsetzung der vorgenannten Tenorziffern 1 bis 5 erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel in den jeweiligen Haushalten
7.Die Verwaltung wird beauftragt, die Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel zu den jeweiligen Haushalten zu beantragen. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
Abstimmungsergebnis
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