Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg

Auszug - Augsburger Christkindlesmarkt; Festlegung maßgeblicher Vergabekriterien für einen Kaffeestand auf dem Rathausplatz  

 
 
Allgemeiner Ausschuss und Ausschuss für öffentliche Ordnung und Gesundheit
TOP: Ö 9
Gremium: Allgemeiner Ausschuss und Ausschuss für öffentliche Ordnung und Gesundheit Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 11.10.2017 Status: öffentlich
Zeit: 14:30 - 17:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungszimmer
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/17/00810 Augsburger Christkindlesmarkt;
Festlegung maßgeblicher Vergabekriterien für einen Kaffeestand auf dem Rathausplatz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Dirk Wurm, berufsm. Stadtrat
Federführend:Amt für Verbraucherschutz und Marktwesen   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

1.Als weitere Warenart entsprechend § 4 Abs. 3 der Satzung über die Dulten und den Christkindlesmarkt in der Stadt Augsburg wird ein Kaffeestand mit kaffee-typischen Getränken und Speisen wie z. B. Waffeln, Dampfnudeln Striezel etc. und einer Fläche von 5 m auf 6 m (= 30m2) auf dem Rathausplatz festgesetzt. Die Verteilung der Warengruppen beim Christkindlesmarkt wird wie folgt festgelegt:

 

Süßwaren 12,07 % = 92 Frontmeter

Imbiss 12,47 % = 95 Frontmeter

Heiß- und Kaltgetränke 10,50 % = 80 Frontmeter

Weihnachtsartikel (non-food-Produkte) 64,30 % = 490 Frontmeter

Kaffeebetrieb 0,66 % = 5 Frontmeter

 

Maßgeblich für die Verteilung sind die bei der jeweiligen Veranstaltung genutzten Frontmeter entlang den Verkaufsflächen auf dem Christkindlesmarkt. Dies sind aktuell 762 Frontmeter.

 

2.Die Verwaltung wird beauftragt, anhand des vorgenannten Maßstabes den Standplatz nach vorhergehender Ausschreibung zweckmäßig und ausgewogen zu vergeben. Abweichungen von Ziff. 1 sind unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes z. B. bei verändertem Verbraucherverhalten oder je nach Bewerberlage im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Veranstalters in untergeordnetem Umfang möglich.

 

3.Soweit auf Grund besonderer Angebote von Bewerbern veranstaltungsbezogen  ausnahmsweise eine erhebliche Abweichung vom vorstehend fixierten Verteilungsmaßstab notwendig ist, wird Herr Oberbürgermeister entsprechend Art. 37 Abs. 2 Bayer. Gemeindeordnung ermächtigt, die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

 

4.Der Beschluss vom 30.03.2017 (Drucks.-Nr. BSV 17/00107) wird aufgehoben.

 

5.Dem Volksfestbeirat und dem Allgemeinen Ausschuss ist über die Entscheidung bei nächster Gelegenheit zu berichten.

 

 


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

12

Abstimmung:

einstimmig