Ratsinformationssystem der Stadt Augsburg
Beschluss
1.)Die derzeit geltende Förderpraxis der Investitionskosten für bedarfsnotwendige Plätze in Kindertagesstätten in freier Trägerschaft nach Art. 27 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) i. V. mit Art. 10 des Finanzausgleichsgesetz (FAG) wird angepasst.
Mit sofortiger Wirkung wird das Verhältnis von öffentlicher Förderung (staatliche und kommunale Förderanteile) zum Eigenanteil von Bauherr bzw. Investoren für Kindertagesstätten in freigemeinnütziger oder sonstiger Trägerschaft bis auf weiteres von 75 % zu 25 % der förderfähigen Kosten festgelegt.
2.)Für das 4. Sonderinvestitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017-2020 für neu geschaffene Kitaplätze (für alle Kinder bis zum Schuleintritt) wird das Verhältnis von öffentlicher Förderung (staatlicher und kommunaler Förderanteil) zum Eigenanteil von Bauherr bzw. Investoren für Kindertagesstätten in freigemeinnütziger oder sonstiger Trägerschaft von 80 % zu 20 % der förderfähigen Kosten festgelegt.
3.)Die Auszahlung der Förderung an die freien Träger erfolgt in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bzw. kann ggf. zeitverzögert erfolgen.
Abstimmungsergebnis
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||