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Beschluss
1.Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII i.V.m. Art. 33 AGSG, die Tagespflegepersonen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigen, erhalten ab September 2017 im Rahmen eines kommunalen Zuschusses die Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Unfallversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung analog der Regelung für selbständige Tagespflegepersonen (BSV 17/00077, Nr. 7-9 der Richtlinie), vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel in den jeweiligen Haushalten. Der Zuschuss berechnet sich bezogen auf den Teil des Einkommens aus der Tätigkeit der Tagespflege.
2.Großtagespflegen in angemieteten Räumen im Stadtgebiet Augsburg erhalten einen Mietkostenzuschuss in Höhe von 40 % der nachgewiesenen Mietkosten zur ortsüblichen Miete, jedoch begrenzt auf 4 € pro qm/ netto kalt, sofern die Belegung zu mindestens 80 % von Kindern aus dem Stadtgebiet Augsburg erfolgt. Anderenfalls reduziert sich der Mietkostenzuschuss analog zu dem Verhältnis der im Stadtgebiet wohnenden Kinder zu den nicht im Stadtgebiet wohnenden Kindern. Die Gewährung eines Mietkostenzuschusses erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel in den jeweiligen Haushalten.
Abstimmungsergebnis
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