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Auszug - Neufassung der Verordnung der Stadt Augsburg über öffentliche Anschläge, Plakate und Bildwerferdarstellungen (Plakatierungsverordnung)   

 
 
Stadtrat Augsburg
TOP: Ö 18
Gremium: Stadtrat Augsburg Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 30.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 19:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Rathausplatz 2, 86150 Augsburg
BSV/17/00133 Neufassung der Verordnung der Stadt Augsburg über öffentliche Anschläge, Plakate und Bildwerferdarstellungen (Plakatierungsverordnung)
Antrag der FDP vom 25. Juni 2014
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:VO Beschlussvorlage (Standard)
Referent/Initiator:Dirk Wurm, berufsm. Stadtrat
Federführend:Referat 7   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

 

1.Die Stadt Augsburg erlässt beiliegende Verordnung der Stadt Augsburg über öffentliche Anschläge, Plakate und Bildwerferdarstellungen (Plakatierungs-verordnung). Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung vom 04.08.2003 (ABl. S. 169) außer Kraft. Die Verwaltung wird zudem beauftragt, die Straßensonder-nutzungssatzung entsprechend den Regelungen der Plakatierungsverordnung anzupassen.             

 

2.Der Antrag der FDP vom 25. Juni 2014 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

§ 2 Abs. 1 der Verordnung lautet wie folgt:

(1) Politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten und Aktionsbündnisse rfen bis zu 10 Wochen vor Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und kommunalen Bürgerentscheiden sowie bis zu einem Monat vor konkreten Versammlungen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen Anschläge auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen, falls es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten. Die Anschläge sind innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag oder dem Veranstaltungstag zu entfernen. Die maximale Größe der Plakate ist auf 2 (Doppel-DIN-A0) beschränkt, mit Ausnahme sogenannter Wesselmänner. Die Verwendung von Bauzäunen oder ähnlichen Hilfsmitteln ist nicht erlaubt. Die in Satz 1 genannten Berechtigten müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Plakatierung schriftlich, bei der Stadt Augsburg, Ordnungsbehörde, eine natürliche Person als Verantwortlichen für die Plakatierung benennen.


Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt:

46

Abstimmung:

31:15